Nach dem EALG besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Ausgleichsleistung für Personen bzw.
deren Rechtsnachfolger, die durch DDR-Behörden oder die Sowjetische Besatzungsmacht zwischen 1945 und
1949 enteignet wurden und für die eine Rückgabe der Vermögenswerte ausgeschlossen ist.